Einstellbedingungen für die City-Altstadt Tiefgarage Geyerswörth 

 

 

Geyerswörthstr. 5a, 96047 Bamberg, Tel. 0951/202465, Fax 204925

I. Mietvertrag
Mit Annahme des Einstellscheins und Einfahren in die Parkeinrichtung kommt
ein Mietvertrag zustande, über einen Stellplatz für das eingefahrene Fahrzeug.
Der Vermieter stellt dem Mieter nach Maßgabe der folgenden Regelungen ei-
nen genau markierten Einstellplatz für sein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Verfügung.
Die Nutzung des Stellplatzes ist nur zum Abstellen betriebsbereiter zugelasse-
ner Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen nicht reservierten Stellplätzen zu den
damit üblicherweise verbundenen Tätigkeiten gestattet (Verstöße vgl. Ziffer VII).
Eine Bewachung oder Verwahrung des Fahrzeuges oder eine sonstige Tätigkeit,
welche über die reine Stellplatzüberlassung hinausgeht, ist nicht Gegenstand
des Vertrages. Der Vermieter übernimmt keine Obhutspflichten oder Überwa-
chung des Kfz. Die Gewährung von Versicherungsschutz ist nicht Gegenstand
des Vertrages. Die Benutzung des Parkobjektes erfolgt auf eigene Gefahr.
II. Mietpreis-Einstelldauer
1. Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Kurzparkplatz nach der aushän-
genden Gebührenliste. Das Nutzungsentgelt ist vollständig vor der Ausfahrt
fällig und zu entrichten.
2. Nach dem Bezahlvorgang hat der Mieter das Parkobjekt unverzüglich zu ver-
lassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem Kfz
zu begeben und die Parkeinrichtung über die Ausfahrten zu verlassen. Hält
sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf, als zum Verlassen er-
forderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu
berechnet und fällig.
3. Das Kfz kann nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt
werden.
4. Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine schriftliche Sonder-
vereinbarung getroffen ist.
5. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf
Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur
Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Zuvor
fordert der Vermieter den Mieter oder - wenn dieser ihm nicht bekannt ist -
den Halter des Kfz schriftlich unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu
entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls der Vermieter den Halter nicht mit
zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermit-
teln kann.
6. Bei Verlust der Ausfahrtkarte ist der maximale Tagespreis/Mietpreis entspre-
chend der aushängenden Preisliste für 24 Stunden zu bezahlen, es sei denn,
der Vermieter weist eine längere Einstelldauer als 24 Stunden nach. Zusätzlich
werden bei Verlust oder Beschädigung von Plastikkarten 15,00 € pro Stück
fällig.
III. Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von
ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Er haftet
nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser,
Überflutungen oder Erdbeben sowie durch das eigene Verhalten des Mieters
oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
2. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine
leicht fahrlässigeVerletzung von Vertragspflichten zurückzuführen sind, die
für die Erreichung des Vertragszwecks nicht von wesentlicher Bedeutung
sind. Insofern ist auch eine Haftung ausgeschlossen, die durch leicht fahrläs-
siges Verhalten bei der Aufstellung, dem Abbau, der Wartung und Unterhal-
tung von Hochwasserschutzwänden entstanden sind, ebenso durch Schäden
durch den Einsatz der Kehrmaschine zur Reinigung der Garage.
3. Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlas-
sen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal des Vermieters im Park-
hausbüro oder über die Sprech-/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder
an der Ausfahrteinrichtung mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mit-
teilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbe-
sondere dann auszugehen ist, wenn über das Parkhausbüro oder Sprech-/
Notrufanlagen niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Mieter sie
dem Vermieter innerhalb einer Frist von 48 Stunden nach Verlassen der Park-
einrichtung in Textform (z. B. Email, Telefax, SMS etc.) mitteilen. Sonstige Schä-
den seines Kfz muss der Mieter dem Vermieter ebenfalls innerhalb einer Frist
von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung in Textform mitteilen. Bei
nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadens-
ersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadenser-
satzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass
der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
4. Die durch leicht fahrlässiges Verhalten begründete Haftung des Vermieters ist
im Hinblick auf Sach- oder bei Vermögensschäden auf 100.000,00 € begrenzt.
5. Bei Sach- und Vermögensschäden, die durch ein leicht fahrlässiges Verhalten
des Vermieterverursacht wurden, besteht zudem eine Pflicht des Mieters, sich
an der Schadensregulierung in Höhe von 300,00 € zu beteiligen (Eigenbetei-
ligung).
IV. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauf-
tragten dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Insofern
haftet er auch für schuldhaft herbeigeführte Verun-reinigungen der Parkein-
richtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrich-
tung hinausgeht. Dazu zählt auch das Ablagern von Müll innerhalb der Parkein-
richtung.
V. Pfandrecht
Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zu-
rückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten
Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen
des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühes-
tens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.
VI. Benutzungsbestimmungen
Es muss im Schritttempo gefahren werden. Die Stellplätze sind innerhalb der
Markierungen so zu beparken, dass die Stellplätze daneben uneingeschränkt
genutzt werden können. Für unsachgemäß eingeparkte Fahrzeuge, die eine
Nutzung der angrenzenden Stellplätze verhindern, wird eine zusätzliche Park-
gebühr für einen weiteren Stellplatz fällig. Den Anweisungen des Aufsichtsper-
sonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO. Wer-
den Änderungen am Parkschein vorgenommen oder wird das Fahrzeug unter
Umgehung der Kontrolleinrichtungen bzw. Verwendung unrichtiger Daten aus
dem Parkhaus verbracht, oder versucht der Mieter in sonstiger Weise Leistun-
gen zu erschleichen oder verstößt der Mieter gegen Verbote die in diesem Pa-
ragraphen bestimmt sind, so hat er zuzüglich zum Mietpreis eine Vertragsstrafe
in Höhe von 20,00 € zu bezahlen, sowie für die Kosten, die zu seiner Ermittlung
entstehen aufzukommen. Weitergehende Ansprüche gegen den Mieter blei-
ben vorbehalten.
In der Parkeinrichtung ist verboten:
1. das Befahren mit Fahrzeug-Anhängern, Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inli-
neskates, Skateboards u. ä. Geräten und deren Abstellung;
2. der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigem Par-
kausweis;
3. das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
4. die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug;
5. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche insbeson-
dere durch längeres Laufen lassen und Ausprobieren des Motors und sowie
durch Hupen;
6. das Betanken des Fahrzeugs;
7. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere
von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten
Betriebsstoffbehältern;
8. der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die
Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus;
9. die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaan-
lagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung
gefährdenden Schäden;
10. die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge;
11. das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmar-
kierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notaus-
gänge, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten
Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen.
12.Werbung in Form von Prospekten, Zetteln an Fahrzeuge zu klemmen. Bei
Zuwiderhandlung wird eine Gebühr von 500,00 € für die außervertragliche
Nutzung fällig zusätzlich zu den Kosten der Reinigung der Garage von dem
Werbematerial.
VII. Abschleppen
Stellt der Mieter schuldhaft sein Kfz entgegen der vorgenannten Bestimmun-
gen oder außerhalb der Markierung des Stellplatzes ab, ist der Vermieter be-
rechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters umzustellen oder abzuschleppen oder
eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 € pro Kalendertag an dem
ein Verstoß festgestellt wird geltend zu machen, jedoch bei mehreren Verstö-
ßen gegen die vorgenannten Bestimmungen auch nur in Höhe von 20,00 € pro
Kalendertag. Die Vertragsstrafe beträgt max. 250,00 €. Der Anspruch des Ver-
mieters auf Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt
unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf diese Ansprüche angerechnet, kann aber
als Mindestbetrag geltend gemacht werden.
VIII. Datenschutz
Der Mieter hat die“ Hinweise zur Datenverarbeitung“ im Aushang zur Kenntnis
genommen. Der Mieter ist damit einverstanden, dass sein KFZ-Kennzeichen an
den Ein- und Ausfahrten erfasst wird und an den Kassen sowie Ein- und Aus-
fahrten Bildaufzeichnungen vorgenommen werden.
Stand 01.07.2018